Zumark s.r.o.
Maurerova 4
040 22 Košice
IČO (IDNr.): 50 149 733
BEFÖRDERUNGSVORSCHRIFTEN
DES TAXIUNTERNEHMENS
april 2017
veröffentlicht gemäß dem Straßenverkehrsgesetz des Nationalrates der Slowakischen Republik Nr. 56/2012 Gbl.
BEFÖRDERUNGSVORSCHRIFTEN IM TAXIUNTERNEHMEN
1. Die Beförderungsvorschriften regeln die Bedingungen der Ausübung der Dienstleistungen des Taxiunternehmens für juristische und natürliche Personen und Bedingungen für den Abschluss des Vertrags über die Beförderung der Personen im Taxiunternehmen.
2. Der Inhalt der Beförderungsvorschriften in Bezug auf die Fahrgäste und den Auftraggeber ist ab dem Tag deren Veröffentlichung der Bestandteil des Entwurfs für den Abschluss des Vertrags über die Beförderung der Personen im Taxiunternehmen.
Beförderer gemäß diesen Beförderungsvorschriften ist die Gesellschaft:
ZUMARK s.r.o.
Maurerova 4
040 22 Košice
IČO (IDNr.): 50 149 733
Der Beförderer – der Betreiber des Taxiunternehmens ist juristische Person, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Košice, Abteilung: Sro, Einlage Nummer: 38464/V berechtigt das Taxiunternehmen aufgrund der Konzessionsurkunde zu betreiben, die durch:
das Bezirksamt Košice, Abteilung für Straßenverkehr und Verkehrswege in Košice, Aktennummer: OU-KE-OCDPK-2016/028861 vom 21.05.2016 für 3 Fahrzeuge gemäß der Anlage Nr. 1 erteilt wurde.
Gemäß dem Straßenverkehrsgesetz Nr. 56/2012 Gbl. erfüllte der Beförderer die Sonderbedingung der fachlichen Tauglichkeit des Betreibers im Straßenverkehr durch die Erteilung des Zertifikats über die fachliche Tauglichkeit, Zertifikatsnummer: 0026633, vom 17.03.2016 zur Ausübung des Taxiunternehmens für den Verkehrsleiter:
Marcel Rešovský
geboren: 05.09.1974
Wohnort: Maurerova 4, 040 22 Košice
1. Das Taxiunternehmen betreibt die Personenbeförderung durch die Fahrzeuge des Taxiunternehmens als Beförderung der einzelnen Fahrgäste oder Gruppen von Fahrgästen zum Zielort gemäß dem Vertrag über die Personenbeförderung.
2. Der Beförderer hat die Betriebspflicht im Umfang der Konzession, Betriebspflicht im Umfang der Beförderungsvorschriften und Tarifpflicht gemäß dem Tarifsatz.
3. Der Betreiber kann die Gewährleistung der Verkehrsdienstleistungen aufgrund der Veröffentlichung der Grundbedingungen ihrer Gewährleistung am Taxiplatz des Taxiunternehmens, auf seiner Webseite, an den Fahrzeugen des Taxiunternehmens, in Form von Werbung oder Errichtung des Dispatchings und von Werbung der Bestelldienstleistung anbieten.
4. Der Beförderer kann den Vertrag über die Personenbeförderung mit dem Fahrgast
5. mittels des Taxifahrers des Taxiunternehmens am Taxiplatz, oder am beliebigen Ort im Gebiet, das in der Konzession bestimmt ist, wo sich der Fahrer mit dem Fahrzeug des Taxiunternehmens während der Fahrt ohne Fahrgast befindet,
6. in seinem Sitz, an anderem, im Voraus veröffentlichtem Ort oder an gewöhnlichem Stehplatz des Fahrzeugs des Taxiunternehmens auf der regelmäßigen Strecke, die jedoch nicht mit der Strecke einer Buslinie identisch sein darf oder
7. mittels des Dispatchings abschließen.
Der Betreiber des Taxiunternehmens ist gemäß dem Straßenverkehrsgesetz und im Einklang mit weiteren Vorschriften verpflichtet:
1. den Straßenverkehr gemäß den Beförderungsvorschriften zu betreiben
2. jedes Fahrzeug des Taxiunternehmens für Personen mit dem Geschäftsnamen des Beförderers zu kennzeichnen.
a) Der Bestandteil der Kennzeichnung kann auch das Logo des Beförderers sein,
b) die Bezeichnung kann nicht löschbar an der Karosserie des Fahrzeugs oder durch die Verwendung der selbstklebenden Folie angebracht werden, eventuell durch mechanisch angebrachtes Schild,
c) magnetische, pneumomagnetische oder andere abnehmbare Befestigung des Aufklebers oder des Schildes ist zulässig.
3. technische Bodenstation zu gewährleisten, die für den Betrieb, Wartung, technische Kontrolle, Parken und Garagenunterbringung der Fahrzeige und für die Fürsorge um die Besatzung der Fahrzeuge, um Fahrgäste im Umfang der gewährten Verkehrsdienstleistungen ausgestattet ist.
4. zu gewährleisten, dass die betriebenen Fahrzeuge im Bereich der technischen Bodenstation oder in der Garage parken, oder in den Bereichen, die für diesen Zweck von der Gemeinde bestimmt sind, stehen,
5. zu gewährleisten, dass in jedem Fahrzeug des Taxiunternehmens ein Beleg der Berechtigung für die unternehmerische Tätigkeit, Beförderungsvorschriften und Nachweise, die dazu berechtigen, das Fahrzeug als Taxifahrzeug zu nutzen, zugänglich sind.
6. bei der Beförderung mit dem Fahrzeug des Taxiunternehmens ist der Fahrer verpflichtet, die Straßenverkehrsvorschriften gemäß den zuständigen Gesetzen einzuhalten,
7. für den Fall der Haftung für den Schaden, der durch das Betreiben des Taxiunternehmens und Tätigkeit der Besatzungen der Fahrzeuge gegenüber den Fahrgästen, an beförderten Gegenständen und gegenüber dritten Personen verursacht wird, versichert sein.
1. Sich um die Sicherheit, Komfort und ruhige Beförderung der Fahrgäste und Beförderung ihres Gepäcks zu kümmern.
2. Wenn die Bedingungen dieser Beförderungsvorschriften erfüllt sind und keine Ursachen vorliegen, die man nicht abwenden kann, ist der Beförderer verpflichtet, die Beförderung durchzuführen (nachfolgend Beförderungspflicht).
3. Mit der Ausübung der Taxidienstleistungen kann der Beförderer nur eine berechtigte Person betrauen, die im Besitz ist von:
a) PKW-Führerschein,
b) die obligatorische ärztliche Untersuchung der Berufsfahrer und die regelmäßige Schulung gemäß dem Gesetz Nr. 315/1996 Gbl.
4. Bei der Ausübung der Taxidienstleistung ist der Fahrer verpflichtet, im Taxifahrzeug diese Ausweise zu haben:
a) Führerschein für die zuständige Gruppe oder Untergruppe,
b) Nachweis der gesundheitlichen Tauglichkeit und psychologischen Tauglichkeit,
c) Ausweis des Taxifahrers,
d) Fahrzeugbrief,
e) TÜV Bescheinigung nicht älter als 12 Monate und Bescheinigung der Emissionskontrolle,
f) Nachweis über die Haftpflichtversicherung für den Schaden, der durch den Betrieb des Fahrzeugs verursacht wurde und Beleg über die Bezahlung des letzten fälligen Versicherungsbeitrags,
g) Nachweis über die Bezahlung der Fahrzeugsteuer,
h) beglaubigte Kopie der Konzessionsurkunde,
e) Taxameter, der es ermöglicht, die Quittung der Reisekosten zu drucken, im Bedarfsfall Zahlung des Fahrgastes bar im Fahrzeug
f) Quittung über die Zahlung der örtlichen Gebühr für den Fahrplatz, wenn das Fahrzeug auf dem TAXI Fahrplatz steht,
g) Beleg über die Kalibrierung und Einstellung des Taxameters in den gesetzlich festgesetzten Fristen,
h) glaubwürdiger Auftrag des Betreibers an die Person, welche die Dienstleistung als Taxi durch das entsprechende Fahrzeug für die Ausübung der Dienstleistung durchführt,
i) Identitätsnachweis.
1. Das Fahrzeug des Taxiunternehmens kann nur ein Fahrzeug sein, das
a) in der Konzession angegeben ist und ihm die Evidenznummer des Fahrzeugs des Taxiunternehmens zugeteilt wurde; diese Nummer muss im Fahrzeug des Taxiunternehmens an einer für den Fahrgast sichtbaren Stelle angebracht sein,
b) an vorderer linker und rechter Tür mit dem Geschäftsnamen des Betreibers des Taxiunternehmens und der Telefonnummer des Dispatchings vom Bestellservice versehen ist, falls es vom Betreiber des Taxiunternehmens errichtet wurde, gekennzeichnet; ansonsten mit der Telefonnummer des Fahrers oder des Beförderers,
c) fest eingebauten funktionierenden Taxameter hat, der die Anforderungen an die festgelegten Messgeräte erfüllt, der dem Fahrgast ermöglicht, während der Fahrt den sofortigen Fahrpreis zu beobachten und der einen Beleg über den bezahlten Fahrpreis ausstellt; einen Taxameter muss solches Fahrzeug des Taxiunternehmens nicht haben, welches für den Transport der Gruppe von Fahrgästen benutzt wird, die ihr Fahrgeld vor dem Antritt der Fahrt oder an üblichen Stellen auf einer regelmäßigen Strecke der Beförderung bezahlt haben,
d) an der rechten vorderen Tür und im Inneren des Fahrzeugs des Taxiunternehmens an der für den Fahrgast sichtbaren Stelle den Grundsatz des Fahrpreises hat; das gilt nicht, wenn es um ein Fahrzeug geht, das für den Transport der Gruppe von Fahrgästen benutzt wird, die ihr Fahrgeld vor dem Antritt der Fahrt oder an üblichen Stellen auf einer regelmäßigen Strecke der Beförderung bezahlt haben,
e) für den Fall der Entstehung der Haftung für den Schaden, der dem Fahrgast an seiner Gesundheit oder seinem Eigentum verursacht wurde, versichert ist,
f) mit fester oder abnehmbarer Dachbeleuchtung gelber Farbe mit der Aufschrift TAXI,
g) muss den Transport von mindestens 50 kg des Reisegepäcks bei voller Besatzung im Rahmen des Gesamtgewichts des Fahrzeugs ermöglichen oder Kofferraum oder Laderaum mit dem Volumen von mindestens 375 dm3
2. Das Fahrzeug des Taxiunternehmens kann mit einer Trennwand zum Schutz des Fahrers ausgestattet sein. Die Trennwand muss so angebracht sein, damit sie den Fahrer von den Fahrgästen trennt, aber die Kommunikation des Fahrers mit dem Fahrgast ermöglicht, vor allem durch Schiebeteil, Herunterklappen oder feste Öffnungen.
3. Der Betreiber des Taxiunternehmens muss für alle 15 betriebenen Taxifahrzeuge mindestens ein Fahrzeug des Taxiunternehmens haben, das mit der Anzahl der Sitze oder Größe des Koffer- oder Laderaums für den Transport von mehr als vier und höchstens von acht Fahrgästen, ausgewählten Gruppen von Fahrgästen mit Zubehör, großer Anzahl der Gepäckstücke oder übergroßem Gepäck angepasst oder ausgestattet ist.
4. Den Fahrzeugen, die für unternehmerische Tätigkeit genutzt werden, steht der Bereich für Parken und die Stellen in der Garage in den Bereichen an der Adresse:
– Dunajská 10, Košice
– Protifašistických bojovníkov 6, Košice
zur Verfügung.
5. Die Bereiche für Parken sind mit notwendigen Anlagen für die Pflege der technischen Basis der Fahrzeuge und für die Gewährleistung der täglichen Wartung der Fahrzeuge, Ölwechsel ausgestattet, die Gewährleistung der größeren Reparaturen der Transportfahrzeuge wird in den Bereichen:
Autorisierter Service für PKWs
durchgeführt.
1. Der Stand der Fahrzeuge des persönlichen Taxiunternehmens (nachfolgend Stand) ist ein oder mehrere zugeteilte Parkplätze, die von der Gemeinde bestimmt sind, zum Anbieten des Transports den Fahrgästen durch mit den PKWs des Taxiunternehmens:
– Dunajská 10, Košice
– Protifašistických bojovníkov 6, Košice
2. Der Stand ist markiert:
a) durch waagerechte Verkehrsmarkierungen, die den Bereich für stehende PKWs des Taxiunternehmens abgrenzen, die für den Transport bereitstehen,
b) durch senkrechtes informatives Verkehrsschild mit der Aufschrift TAXI und zusätzliches Schild über die Anzahl der Parkplätze, die für einzelne Beförderer des Taxiunternehmens vorbehalten sind.
3. Am Stand kann nur die Anzahl der Fahrzeuge des Taxiunternehmens, für die dort markierte Plätze für einzelne Beförderer zur Verfügung stehen.
4. Am Stand können nur Fahrzeuge des Taxiunternehmens stehen, die unmittelbar für die Beförderung der Fahrgäste vorbereitet sind.
5. Der Beförderer hat Transport- und Betriebspflicht durch jedes Fahrzeug des Taxiunternehmens, das am Stand steht, wobei der Fahrer verpflichtet ist, sich im Fahrzeug oder in seiner unmittelbaren Nähe aufzuhalten und bereit zu sein, Taxidienstleistung auszuüben.
6. Bei der Veranstaltung der öffentlichen Versammlungen und anderer öffentlichen Veranstaltungen kann das Fahrzeug des persönlichen Taxiunternehmens im Einklang mit den Bedingungen, die für den Schutz der öffentlichen Ordnung bei deren Handlung und im Einklang mit den Regeln des Straßenverkehrs auch außerhalb der markierten Stände stehen.
1. Der Fahrer des Taxiunternehmens ist verpflichtet, die Verkehrsdienstleistungen gemäß den Beförderungsvorschriften zu gewährleisten, vor allem
a) den Fahrgast nach Anweisungen des Dispatchings von der im Voraus vereinbarten Stelle zu transportieren und den Fahrgast, der am Standplatz des Taxiunternehmens, an üblicher Stelle auf der regelmäßigen Strecke der Beförderung der Gruppe von Fahrgästen oder am beliebigen Platz an der Straße während der Fahrt des Fahrzeuges des Taxiunternehmens ohne Fahrgäste außer den Haltestellen des regelmäßigen Verkehrs das Interesse am Transport äußert, zu transportieren,
b) das Dachlicht für die Benachrichtigung, ob das Fahrzeug des Taxiunternehmens frei ist oder durch Fahrgäste besetzt oder durch Bestellung vergeben,
c) das Reisegepäck und andere Sachen des Fahrgastes aufzuladen und festzumachen und sie nach dem Ende des Transports auszuladen,
d) dem Reisenden den Blick auf das Display von Tachometer während der Fahrt vom Einsteigen bis zum Aussteigen zu ermöglichen,
e) den Transport auf dem kürzesten Weg des Transports durchzuführen, den ihm die Verkehrssituation ermöglicht; andere Strecke des Transports kann er nur mit Zustimmung des Fahrgastes oder auf seinen Vorschlag nutzen oder wenn es sich um regelmäßige Strecke des Transports einer Gruppe von Fahrgästen handelt, die im Voraus bekannt ist,
f) anderen Fahrgast nur mit Zustimmung des Fahrgastes oder auf seinen Vorschlag mitzunehmen; dies gilt nicht, wenn es um einen Fahrgast geht, der an üblicher Stelle der regelmäßigen Strecke einsteigt und im Fahrzeug noch ein freier Platz ist oder wenn mit dem Fahrgast im Voraus der Vertrag über die Beförderung der Personen abgeschlossen wurde,
g) dem Fahrgast eine Quittung über das bezahlte Fahrgeld auszustellen; Kopie in Papierform oder elektronischer Form ist ein Bestandteil der Registratur des Betreibers des Taxiunternehmens,
h) im Fahrzeug des Taxiunternehmens an einer für den Fahrgast sichtbaren Stelle den Fahrerausweis zu haben,
i) komplette Tarifbedingungen im Fahrzeug des Taxiunternehmens zu haben und dem Fahrgast zu ermöglichen, auf Aufforderung in sie Einsicht zu nehmen.
2. Über die durchgeführte Beförderung ist der Fahrer des Taxiunternehmens verpflichtet, dem Fahrgast eine Bestätigung auszustellen, die vor allem beinhaltet:
a) Quittungsnummer,
b) Evidenznummer des Fahrzeugs,
c) Datum der Fahrt,
d) Evidenznummer des Fahrzeugs,
e) Ausgangs- und Zielort der Beförderung,
f) bezahltes Fahrgeld.
Der Fahrer des Taxiunternehmens kann es ablehnen, die Beförderung durchzuführen oder die begonnene Beförderung nicht zu Ende zu führen, wenn:
a) es der technische Zustand und Durchgängigkeit der Straße oder Sicherheit und Flüssigkeit des Straßenverkehrs auf der Strecke der Beförderung nicht ermöglichen, vor allem infolge der Wettereinflüsse, Beschädigung der Straße oder des Verkehrsunfalls,
b) das Verhalten des Fahrgastes, vor allem wenn er aggressiv oder bewaffnet ist, Zeitpunkt der Beförderung, Zielort, Strecke der Beförderung oder andere Umstände beim Fahrer Angst um seine Gesundheit, um die Sicherheit der Beförderung oder um das Fahrzeug des Taxiunternehmens hervorrufen,
c) angesichts des Zustandes des Fahrgastes die Verunreinigung des Fahrzeugs des Taxiunternehmens oder Belästigung des Fahrers während der Fahrt drohen,
d) der Fahrgast trotz Ermahnung im Fahrzeug raucht, Essen und Trinken konsumiert oder transportiertes Tier füttert oder auf dem Vordersitz mit dem Handgepäck, Zeitung, Karte oder anderer Sache hantiert, mit der er die Sicht des Fahrers einschränken kann oder die Lenkung des Fahrzeugs des Taxiunternehmens beeinträchtigen kann,
e) der Fahrgast Gepäck dabei hat, nicht auf einmal transportieren kann oder wenn er Tiere befördern will, die man in Anbetracht ihrer Größe, Anzahl oder Verhalten nicht im Bereich für die Fahrgäste befördern kann und auch nicht im Kofferraum. In diesem Fall ist er verpflichtet, es bei Dispatching zu melden, mit dem Ziel, ein passendes Fahrzeug des Taxiunternehmens zu gewährleisten oder einem anderen Fahrer, der dafür ein geeignetes Fahrzeug hat.
1. Durch den Verlust der Sache geht das Eigentumsrecht an der Sache grundsätzlich nicht verloren.
2. Der Fahrer des Taxiunternehmens ist verpflichtet, beim Fund einer verlorenen Sache des Fahrgastes im Fahrzeug des Taxiunternehmens diese dem Eigentümer auszuhändigen,
a) wenn der Eigentümer der verlorenen Sache nicht bekannt ist oder wenn er sich nicht am Tag des Fundes meldet, ist der Fahrer des Taxiunternehmens verpflichtet, die Sache am Dispatching des Taxiunternehmens abzugeben.
3. Wenn sich derjenige meldet, der die Sache verloren oder im Auto des Taxiunternehmens vergessen hat, und es keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit seiner Behauptung gibt, wird ihm die Sache aufgrund einer Bestätigung ausgehändigt,
a) wenn sich der Eigentümer der Sache bis 15 Tagen ab dem Fund nicht meldet, übergibt der Beförderer die Sache dem zuständigen Staatsorgan (z. B. Fundbüro) aufgrund der Bestätigung der Übergabe der gefundenen Sache,
b) wenn sich der Eigentümer bis zu einem Jahr ab der Übergabe nicht meldet, fällt die Sache dem Eigentum des Staats zu.
4. Der Finder hat das Recht auf die Erstattung der notwendigen Kosten und Finderlohn, der zehn Prozent des Preises des Fundes bildet,
a) das Recht auf Finderlohn und Ersatz der notwendigen Kosten hat der Finder gegenüber dem Eigentümer, und das dem ursprünglichen, wenn er bekannt ist oder neuem, wenn die Sache der Staat erworben hat.
5. Wenn der Finder die gefundene Sache nicht dem Staat übergeben würde, bzw. dem zuständigen Staatsorgan, ginge es um unbegründete Bereicherung gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch.
1. Die vertragliche Beziehung zwischen dem Taxiunternehmen und dem Fahrgast entsteht aufgrund des Vertrag über die Beförderung der Personen gemäß § 760 bis 764 des BGB (nachfolgend nur Beförderungsvertrag) auf der Grundlage der Bestellung per Telefon, E-Mail oder durch eigenständigen Vertrag.
2. Der Beförderungsvertrag im Taxiunternehmen wird aufgrund der Handlung des Fahrgastes abgeschlossen, der ohne Zweifel zur Verstehen gibt, dass er einen Beförderungsvertrag abschließen will,
a) der entscheidende Moment des Abschlusses der vertraglichen Beziehung wird das Einsteigen des Fahrgastes in den PKW des Taxiunternehmens bilden, mit dem Zweck, die Beförderung durch das Taxiunternehmen zu nutzen.
3. Vor der Durchführung der Beförderung und dem Abschluss des Beförderungsvertrags hat der Fahrgast das Recht, sich mit der gültigen Preisliste des Taxiunternehmens bekannt zu machen und während der Fahrt den Taxameter des Taxiunternehmens zu beobachten.
4. Über die durchgeführte Beförderung ist der Fahrer des Taxiunternehmens verpflichtet, dem Fahrgast eine Quittung auszustellen, die vor allem die Angaben gemäß Artikel VII Abs.2 der Beförderungsvorschriften beinhaltet oder Buchungsbeleg gemäß dem Buchhaltungsgesetz darstellt.
5. Durch den Abschluss des Beförderungsvertrags entsteht dem Taxiunternehmen die Pflicht, ordnungsgemäß und rechtzeitig den Fahrgast vom Ort der Bestimmung gemäß den vertraglichen Bedingungen und den Bedingungen der Beförderungsvorschriften zu befördern.
6. Den Abschluss des Beförderungsvertrags und Durchführung der Beförderung kann der Fahrer gemäß den Bedingungen des Artikels VIII dieser Beförderungsvorschriften ablehnen.
7. Bei der Durchführung der Beförderung aufgrund des abgeschlossenen Beförderungsvertrag und gemäß den Bedingungen der Beförderungsvorschriften entsteht dem Fahrgast die Pflicht, den festgelegten Fahrpreis gemäß der Preisliste des Taxiunternehmens zu bezahlen. Unbegründete Ablehnung der Bezahlung des Fahrpreises kann durch das Gericht eingetrieben werden.
1. Der Befördere kann von dem abgeschlossenen Beförderungsvertrag zurücktreten, wenn durch den Auftraggeber die Bedingungen des Beförderungsvertrags oder Bestimmungen der Beförderungsvorschriften nicht erfüllt sind.
2. Der Fahrer des Taxiunternehmens kann vom angeschlossenen Beförderungsvertrag zurücktreten, wenn der Fahrgast während der Beförderung seine Sicherheit bedroht, den Innenraum des Fahrzeugs verunreinigt, unbegründet die Strecke und das Ziel der Beförderung ändert oder anders die Befürchtungen des Fahrers um seine Sicherheit erweckt.
3. Der Fahrgast oder Auftraggeber kann von dem abgeschlossenen Beförderungsvertrag zurücktreten, wenn der Beförderer oder Fahrer des Taxiunternehmens die vertraglichen Bedingungen oder die Bedingungen der Beförderungsvorschriften verletzt hat.
1. Für die Verletzung der Pflicht des Taxiunternehmens, den Fahrgast gemäß den Beförderungsvorschriften ordnungsgemäß und rechtzeitig zu befördern, haftet der Beförderer gemäß § 763 Abs. 1 und Abs. 2 BGB.
2. Im Falle, dass es zur unbegründeten Verspätung oder Nichtdurchführung der Beförderung seitens des Beförderers oder des Fahrers des Taxiunternehmens gekommen ist, ist der Beförderer verpflichtet, dem Fahrgast den entstandenen Schaden zu ersetzen,
a) der Ersatz des Schadens für die Verspätung kann in Form der Ermäßigung vom bezahlten Fahrpreis gelöst werden,
b) der Ersatz des Schadens für die Nichtdurchführung der Beförderung kann durch die Erstattung des Fahrpreises gemäß der Preisliste des Taxiunternehmens gelöst werden,
c) von seiner Verantwortlichkeit kann sich der Beförderer befreien, wenn er nachweist, dass er den Schaden auch bei höchster Anstrengung, die man von ihm fordern kann, nicht verhindern konnte.
3. Für den Schaden, der während der Beförderung dem Fahrgast an seiner Gesundheit, seinem Gepäck oder persönlichen Sachen entstanden ist, haftet der Beförderer gemäß § 427 bis 431 BGB.
4. Zum Zweck der Begleichung der Schäden und aus ihnen geltend gemachten Ansprüchen muss der Beförderer pflichtgemäß nach dem Gesetz Nr. 56/2012 Gbl. für den Fall der Verantwortlichkeit für die Schäden, die durch den Betrieb der Fahrzeuge und Handlung der Besatzung der Fahrzeuge des Taxiunternehmens verursacht werden, versichert sein.
1. Die Schäden, die durch die Beförderung mit dem Taxiunternehmen entstanden sind und die Beschwerden über die Leistung des Fahrers des Taxiunternehmens löst der Beförderer aufgrund der schriftlichen Mitteilung (Einreichung) des Fahrgastes.
2. Im Falle, dass es nicht zur Einigung in der Lösung der Beschwerde kommt oder zur Geltendmachung des Schadens zwischen dem Fahrgast und dem Beförderer, kann die gegenständliche Sache beim zuständigen Amtsgericht gelöst werden.
3. Das Recht auf den Schadensersatz kann der Fahrgast beim Beförderer ohne unnötigen Verzug geltend machen, spätestens bis zum 15-ten Tag nach dem Tag, an dem es zum Schaden gekommen ist oder bis 30 Tagen, wenn der Beschädigte über den Schaden erfährt und darüber, wer für ihn haftet.
1. Für außergewöhnlichen Vorfall wird der Beförderung mit dem Taxiunternehmen gehalten:
a) Verkehrsunfall,
b) Brand des Fahrzeugs,
c) Unfall oder plötzliche Erkrankung des Fahrgastes oder anderer Person.
2. Beim außergewöhnlichen Vorfall ist der Fahrer des Taxiunternehmens verpflichtet, vor allem
a) umgehend das Fahrzeug anzuhalten,
b) notwendige Maßnahmen für die Rettung der Fahrgäste und des durch den außergewöhnlichen Vorfall bedrohten Eigentums zu ergreifen,
c) nach seinen Fähigkeiten und Möglichkeiten der verletzten Person erste Hilfe zu leisten und umgehend die fachliche medizinische Hilfe zu rufen,
d) geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit die Sicherheit des Straßenverkehrs nicht beeinträchtigt ist und ihre Wiederherstellung zu ermöglichen.
3. Wenn es beim außergewöhnlichen Vorfall zur Verletzung einer Person oder ihrem Tod, zur Beschädigung der Straße oder allgemein nützlicher Anlage gekommen ist, wenn gefährliche Stoffe entwichen sind, ist der Fahrer verpflichtet:
a) umgehend den außergewöhnlichen Vorfall den Organen der Staatspolizei zu melden,
b) sich solcher Handlung zu enthalten, welche die Ermittlungen des außergewöhnlichen Vorfalls beeinträchtigen könnte,
c) bis zur Ankunft der staatlichen Polizei an der Stelle zu verweilen oder an diese Stelle umgehend nach der Gewährleistung der Hilfe oder nach dem Rufen der Hilfe oder nach dem Melden des außergewöhnlichen Vorfalls zurückzukehren.
1. Der Beförderer ist verpflichtet, die Beförderungsvorschriften auf seiner Webseite und auf andere geeignete Weise zu veröffentlichen. Wenn in den Beförderungsvorschriften der Tag des Beginns der Gültigkeit nicht angegeben ist, sind die Beförderungsvorschriften ab dem Tag deren Veröffentlichung auf der Webseite gültig.
2. Die veröffentlichten Beförderungsvorschriften sind ein Bestandteil des Entwurfs des Beförderers für den Abschluss des Beförderungsvertrags und nach seinem Abschluss ist sein Inhalt der Bestandteil der Vertragsrechte und Pflichten der Vertragsteilnehmer.
3. Die Beschwerden und Reklamationen für die Erfüllungen der Verpflichtungen von den Beförderungsvorschriften und deren Erledigung durch den Beförderer gemäß der Reklamationsordnung untersucht die Slowakische Gewerbeaufsicht.
Diese Beförderungsvorschriften werden am 20.04. 2017 gültig.
Zumark s.r.o.
Maurerova 743/4
04022 Košice
IČO: 50149733 DIČ: 2120191304